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Zusammenarbeit mit Fremdfirmen :
Haben Sie die Koordination sichergestellt?

Oft werden Arbeiten, die nicht zum Kerngeschäft des Betriebes gehören, wie bspw. Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten, an Fremdfirmen vergeben. Das führt zu zusätzlichen Gefährdungen sowohl für den auftraggebenden Betrieb wie auch für die Fremdfirma. Um Betriebsstörungen, Arbeitsverzögerungen und Unfälle zu verhindern, muss jemand die Koordination übernehmen.

Arbeitgeber und Vorgesetzte nehmen ihre Verantwortung wahr
Beim Zusammenwirken mehrerer Betriebe bleiben grundsätzlich alle beteiligten Arbeitgeber und Vorgesetzten für die Sicherheit ihrer Betriebsangehörigen verantwortlich. Nehmen Sie diese Verantwortung wahr indem Sie
  1. die Arbeiten und Abläufe so planen, dass das Risiko von Unfällen und Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden können. Ziehen Sie, wenn besondere Gefährdungen entstehen, Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) bei. Lassen Sie ein professionelles Sicherheitskonzept erarbeiten.
  2. über die im eigenen Betrieb vorhandenen und die aus der Zusammenarbeit entstehenden Gefährdungen sowie die zu treffenden Massnahmen informieren.
  3. mit den Beteiligten die zur Wahrung der Sicherheit erforderlichen Absprachen treffen, bspw. bezüglich Notfallorganisation, ob vorhandene Deichselstapler benutzt werden dürfen, was wo zwischengelagert werden darf u.a.m. 
  4. die zur Wahrung der Sicherheit notwendigen Massnahmen anordnen.
  5. regelmässig die Wirksamkeit der Sicherheitsmassnahmen überprüfen
Der auftraggebende Betrieb muss die Mitarbeitenden von Fremdfirmen ausdrücklich auf die in seinem Betrieb geltenden Sicherheitsbestimmungen aufmerksam machen.

Zusammenarbeit vor Ort koordinieren!
Die Koordination vor Ort obliegt in der Regel der Person, die mit der Leitung der Arbeiten betraut ist. Ziel der Koordination ist es, die gegenseitige Gefährdung der Mitarbeitenden der beteiligten Betriebe zu verhindern. Um dies zu erreichen, muss die koordinierende Person
  • Weisungsbefugnisse gegenüber den Mitarbeitenden der beteiligten Firmen haben (Aufgaben, Kompetenzen und Weisungsbefugnisse im Werkvertrag und im Pflichtenheft der koordinierenden Person schriftlich festlegen).
  • ·mit den betrieblichen Verhältnissen vertraut sein (Örtlichkeiten, Betriebsabläufe, Betriebsgefahren, Ansprechpartner). Die koordinierende Person wird in der Regel vom auftraggebenden Betrieb gestellt. 
Es wird empfohlen, mit allen Betroffenen regelmässig Besprechungen zu vereinbaren (Termin, Zeit, Ort und Traktanden rechtzeitig mitteilen). Was im Einzelnen zu koordinieren ist, hängt vom Auftrag und von den Umständen ab. Bereits vorhandene Checklisten weisen auf Punkte hin, die möglicherweise geregelt werden müssen.

Eingreifen regeln
Die koordinierende Person muss eingreifen, wenn
  • · Sicherheitsbestimmungen offensichtlich missachtet werden
  • · die Fremdfirma unvorhergesehene Situationen – in denen Mitarbeitende oder Dritte gefährdet werden – nicht alleine meistern kann
  • · die Fremdfirma ihrer Aufgabe offensichtlich nicht gewachsen ist.
Grundsätzlich hat ein Eingreifen der koordinierenden Person über den Vorgesetzten des betroffenen Mitarbeitenden zu erfolgen. Die Durchführung der Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der Fremdfirma ist Sache des dafür zuständigen Vorgesetzten. Bei unmittelbarer Gefährdung von Leib und Leben der Beteiligten sind die Arbeiten jedoch ausnahmsweise durch die koordinierende Person unverzüglich direkt zu stoppen. In diesem Fall sind die Vorgesetzten der Beteiligten umgehend zu informieren.
Quellen: 
  • Zusammenarbeit mit Fremdfirmen: Haben Sie die Koordination sichergestellt? (Suva, Bestell-Nr. 66092.d)
  • Checkliste: Zusammenarbeit mit Fremdfirmen – Koordinationsbereiche (Suva, Bestell-Nr. 66092/1.d)