Umgang mit Bauabfällen
Seit Anfang 2016 ist die „Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen“ (VVEA) in Kraft. Sie entstand aus der bisherigen Technischen Verordnung über Abfälle (TVA).
Anhand der in Art. 3 definierten Begriffe lässt sich der Anwendungsbereich der VVEA bestimmen, u.a. werden Bauabfälle genannt. Diese werden umschrieben mit Abfällen, die bei Neubau-, Umbau- oder Rückbauarbeiten von ortsfesten Anlagen anfallen.
Die Bauherrschaft in der Pflicht
Gemäss Art. 16 der VVEA muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen.
Die Bauherrschaft muss ein Entsorgungskonzept erstellen, wenn
• voraussichtlich mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen oder
• Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie polychlorierte Biphenyle (PCB), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Blei oder Asbest zu erwarten sind.
Mit dem Entsorgungskonzept muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde nachweisen, dass die angefallenen Abfälle entsprechend den Vorgaben der Behörde entsorgt werden.
Das bedeutet:
• Die Bauherrschaft hat bereits in der Projektierungsphase zu klären welche Abfälle voraussichtlich anfallen und ein Entsorgungskonzept zu erstellen.
• Die entsprechenden Informationen sind im Rahmen der Ausschreibung den potentiellen Bewerbern zukommen zu lassen.
Die Aufgaben der Bauausführenden
Die mit Rückbau- oder Abbrucharbeiten beauftragten Unternehmer hingegen müssen die Sicherheit und die Gesundheit ihrer Arbeitnehmer schützen. Sie haben die Vorgaben der „Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten“ (Bauarbeitenverordnung, BauAV) einzuhalten. Gemäss Art. 60 BauAV müssen Massnahmen getroffen werden, dass die Arbeitnehmenden nicht in gesundheitsgefährdender Weise mit Staub, Asbest, PCB, Gasen oder Chemikalien sowie Strahlen in Kontakt kommen.
Damit der Unternehmer dies sicherstellen kann, ist er auf die Angaben der Bauherrschaft im Entsorgungskonzept angewiesen.
Das bedeutet:
• Der Unternehmer sollte kein Material bearbeiten oder zur Entsorgung annehmen, dessen Zusammensetzung er nicht kennt.
• Sollte bei Rückbau- oder Abbrucharbeiten unbekanntes Material auftauchen, hat er die Arbeiten sofort einzustellen.