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Chemikalienverordnung revidiert: Wichtige Änderungen für den Handel

Mit der Revision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (ChemV) vom Dezember 2012 sind auch neue Bestimmungen über die Abgabe von Chemikalien in Kraft getreten.

Informationen und Merkblätter von Chemsuisse

Chemsuisse ist der Zusammenschluss von Vertretern der Kantonalen Fachstellen für Chemikalien, welche für die kantonalen Vollzugsaufgaben des Chemikalienrechts zuständig sind. Auf www.chemsuisse.ch wird darauf hingewiesen, dass die dort vorhandenen Merkblätter im Laufe des Jahres 2013 an die neuen Bestimmungen des Chemikalienrechts angepasst werden.
Einen Überblick über die neuen Abgabebestimmungen gibt das beigelegte Informationsblatt 1/2013 „Abgabe von Chemikalien“. Während früher von besonders gefährlichen Chemikalien die Rede war, wird heute zwischen Stoffen und Gemischen der Gruppen 1 und 2 unterschieden. Davon ausgehend werden die Abgabemöglichkeiten und die Pflichten des Abgebers sowohl für den Detail- als auch für den Grosshandel dargestellt.

Sicherheitsdatenblatt

Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) dient dazu, Personen, die beruflich oder gewerblich mit Stoffen oder Gemischen umgehen, in den Stand zu versetzen, die für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie den Umweltschutz erforderlichen Massnahmen zu treffen. Wer Gefahrstoffe gewerblich an Personen abgibt, die damit gewerblich umgehen, muss diesen deshalb ein aktuelles SDB übermitteln. Das SDB muss spätestens bei der ersten Abgabe und auf Wunsch bei weiteren Abgaben übermittelt werden. Im Detailhandel hat dies nur zu geschehen, wenn der gewerbliche Abnehmer dies verlangt.

Das SDB muss kostenlos übermittelt werden:

  • in den vom Abnehmer gewünschten Amtssprachen oder, im gegenseitigen Einvernehmen, in einer anderen Sprache (Anhänge können in Englisch abgefasst werden);
  • elektronisch (per Mail oder mit Link zum pdf) oder auf Verlangen des Abnehmers auf Papier.

Bei relevanten Änderungen muss der Abgeber das aktualisierte SDB den gewerblichen Abnehmern, denen er den betreffenden Stoff oder des betreffenden Gemisches in den letzten zwölf Monaten abgegeben hat, erneut übermitteln. Davon ausgenommen ist der Detailhandel.

Der gewerbliche Abnehmer muss das SDB aufbewahren, solange in seinem Betrieb mit dem betreffenden Stoff oder dem betreffenden Gemisch umgegangen wird. Wo und wie soll das SDB nun aufbewahrt werden? Aus dem Schutzziel - im Notfall muss auf das SDB bzw. dessen Inhalt vor Ort zugegriffen werden können - lässt sich die Antwort ableiten. Wenn der Stoff versehentlich auf den Boden oder über Personen geschüttet wurde oder jemand einen Schluck abbekommen hat, muss es schnell gehen. Unsere Empfehlung: SDB vor Ort griffbereit aufbewahren.

Sachkenntnisse bei der Abgabe

Wer ein SDB zu übermitteln hat, muss dessen Inhalt kennen und interpretieren können. Das heisst, wer gewerblich Gefahrstoffe der Gruppe 1 an berufliche Endverbraucher oder Gefahrstoffe der Gruppe 2 an die breite Öffentlichkeit abgibt, muss über besondere Sachkenntnis verfügen. Konkret: Die Abgeber müssen in der Lage sein, die Bezüger kompetent über die Gefahren, die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung zu informieren. Die Ausbildung zur Sachkenntnis ist in einer spezifischen Verordnung geregelt. Informationen bspw. zu Anbietern von Sachkenntniskursen sind vorhanden unter www.bag.admin.ch/knowledge.

Chemikalien-Ansprechperson

Betriebe und Bildungsstätten, die gewerblich mit Gefahrstoffen umgehen, müssen eine Chemikalien-Ansprechperson bezeichnen. Falls der Betrieb spezielle Pflichten unter dem Chemikalienrecht zu erfüllen hat, muss die Chemikalien-Ansprechperson den kantonalen Vollzugsbehörden unaufgefordert mitgeteilt werden.
Detaillierte Angaben zu den angesprochenen Themen werden im Laufe des Jahres 2013 in den aktualisierten Merkblättern auf www.chemsuisse.ch veröffentlicht.