SIA-Norm 118/2013 revidiert: Wichtige Änderungen zum Schutz von Personen und deren Gesundheit
Die aus dem Jahr 1977 stammende Norm SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten ist die wichtigste Werkvertragsgrundlage der Schweizer Bauwirtschaft. In einem jahrelangen Prozess wurde die Norm revidiert. Die revidierte SIA-Norm ist seit Januar 2013 in Kraft und hat sich bewährt. Einige wenige Änderungen (unterstrichen) betreffen auch Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz:
Schutz und Fürsorgemassnahmen bei der Bauausführung
Art. 104 Besondere Sicherheitsmassnahmen für die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten verpflichtet die Unternehmer und die Bauleitung die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten zu gewährleisten. Auf die Sicherheit ist Rücksicht zu nehmen: bei der Projektierung und bei der Vertragsgestaltung, dann bei der Festlegung des Bauvorganges, insbesondere der Reihenfolge der Arbeitsabläufe und schliesslich bei der Ausführung der Arbeiten. Der Unternehmer trifft die notwendigen Schutzmassnahmen zur Unfallverhütung und Gesundheitsvorsorge. Er wird dabei von der Bauleitung unterstützt.
Gemäss Art. 109 (Grundsatz) trifft der Unternehmer bis zur Abnahme zum Schutze von Personen und deren Gesundheit sowie von Eigentum des Bauherrn und Dritter die vereinbarten, die gesetzlich vorgeschriebenen und die erfahrungsgemäss gebotenen Vorkehrungen. Die Aufwendungen werden beim Einheitspreisvertrag in die vereinbarten Preise eingerechnet, sofern dafür nicht separate Positionen vorgesehen wurden (Art. 9).
Mit der Erwähnung der Verpflichtung die Sicherheit bei der Vertragsgestaltung aufzunehmen wird die Bauleitung für die Arbeitssicherheit auf der Baustelle (mit)verantwortlich, auch wenn die Bauarbeitenverordnung nur vom "Arbeitgeber" spricht. Entsprechend mehrerer Entscheide des Bundesgerichtes gehört es zudem zu den Pflichten eines Bauleiters sich regelmässig ein Bild über den Baufortschritt und den Zustand der Baustelle zu machen und allenfalls notwendige Sicherheitsmassnahmen anzuordnen.
Hinweise
Die (neue) SIA-Norm 118 ist kein Gesetz. Zur Anwendung gelangen deren Regelungen und Bedingungen nur dann, wenn die SIA-Norm 118 ausdrücklich als Bestandteil des Werkvertrages vereinbart wurde. Falls sie kein Vertragsbestandteil ist, gelten die werksvertraglichen Grundregeln im Obligationenrecht (Art. 363 bis 379 OR). Auf bestehende Vertragsverhältnisse hat die neue SIA-Norm 118/2013 – mangels vertraglicher Vereinbarung – keinen Einfluss. Es ist zu empfehlen, im Werksvertrag stets die exakte Jahrgangsbezeichnung der anwendbaren SIA-Norm 118 anzufügen. SIA-Normen können bestellt werden unter www.sia.ch.
Details zu den Änderungen:
http://www.sia.ch/uploads/media/sia_tec21_5-6_2013_Revision-der-Norm-SIA-118.pdf