News

Image

Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen

Für Arbeiten in der Höhe werden zunehmend Hubarbeitsbühnen (HAB) eingesetzt. Durch ihre variantenreiche Bauweise können Mitarbeitende in der Regel den Einsatzort sicher erreichen. HAB sind leicht transportierbar und können für einzelne Einsätze problemlos gemietet werden.

Dabei sind nachstehende Grundsätze zu beachten:

  • HAB dienen ausschliesslich dazu, höher gelegene Arbeitspositionen zu erreichen. Eine HAB darf in angehobenem Zustand weder betreten noch verlassen werden, ausser sie ist speziell dafür gebaut.
  • Arbeitshöhe und seitliche Reichweite müssen ausreichen, um die Arbeiten ohne zusätzliche Steighilfen wie Leitern oder Podeste auszuführen.
  • Die verwendete HAB muss für die Bodenverhältnisse am Einsatzort (befestigt, unbefestigt, Neigung des Terrains usw.) geeignet sein.
  • HAB mit Verbrennungsmotoren dürfen nicht in geschlossenen Räumen eingesetzt werden, ausser die Lüftung ist gewährleistet.

 

Nicht immer werden die Geräte jedoch bestimmungsgemäss verwendet. Bei Unfällen mit HAB muss mit schweren Verletzungen gerechnet werden. Die Hauptgefahren sind:

  • Absturz von Personen von der Arbeitsbühne
  • Umkippen der Hubarbeitsbühne
  • Einklemmen von Personen zwischen HAB und festen Einrichtungen (z.B. Gebäudeteilen)
  • Verletzungen durch herunterfallende Gegenstände

Ausbildungsbestätigung gefordert

Da Arbeiten mit Absturzgefahr in die Kategorie der Arbeiten mit besonderen Gefährdungen fallen, müssen Bediener von HAB entsprechend ausgebildet sein. Die vom Verband Schweizer Arbeitsbühnen Anbieter VSAA (www.verbandvsaa.ch) autorisierten Schulungszentren bieten national anerkannte und zeitlich unbegrenzt gültige Ausbildungsbestätigungen für Bediener, Einweiser und Ausbildner an. Die Schulungen nach IPAF (www.ipaf.org) sind international anerkannt und alle fünf Jahre aufzufrischen.

Jeder Bediener einer HAB muss eine Ausbildungsbestätigung vorweisen können. Dies gilt für alle Hubarbeitsbühnen-Kategorien.

Hubarbeitsbühnen­Kategorien gemäss SN EN 280

• Statisch Vertikal (1a): Senkrecht­Hubarbeitsbühnen auf Stützen

• Statisch Boom (1b): Ausleger­Hubarbeitsbühnen auf Fahrzeugen und Anhängern auf Stützen

• Mobil Vertikal (3a): Während des Einsatzes fahrbare Senkrecht­Hubarbeitsbühnen

• Mobil Boom (3b): Während des Einsatzes fahrbare Ausleger­Hubarbeitsbühnen

Instruktion der Bediener unabdingbar

Zudem ist sicherzustellen, dass die Bediener bei Bedarf am Einsatzort eine zusätzliche Instruktion erhalten. Die Instruktion durch eine fachkundige Person ist dann nötig, wenn die Bediener mit dem eingesetzten Modell nicht vertraut sind. Werden HAB eingemietet, ist es der Vermieter, der die Bediener der HAB bei der Übergabe zu instruieren und diese Instruktion schriftlich zu dokumentieren hat. Unter www.verbandvsaa.ch steht dafür die ‚Checkliste Geräteinstruktion Hubarbeitsbühnen’ zur Verfügung.

Betriebsanleitung gibt Rückhaltesystem vor

Ob ein Rückhaltesystem oder gar PSAgA verwendet werden müssen, ist in der Betriebsanleitung festgehalten. Beim Verwenden des Rückhaltesystems sind nur die zugelassenen Anschlagpunkte zu benutzen und die Verbindungsmittel möglichst kurz zu halten. Bei älteren Bühnen ohne entsprechende Anschlagpunkte sind die Verbindungsmittel mit einer Bandschlinge an einem tragfähigen Bauteil im unteren Bereich des Arbeitskorbes anzuschlagen. Im Zweifelsfall ist eine Fachperson (z.B. Bühnenlieferant) beizuziehen.

Weitere Informationen Zum Einsatz von Hubarbeitsbühnen siehe https://www.suva.ch (Suchbegriff Hubarbeitsbühne eingeben).

hubarbeitsbhnen.png