Gesetzesänderung zum Thema Heben und Tragen
Rückenschmerzen sind weit verbreitet. Etwa 1/3 aller Beschäftigten klagen über Kreuzschmerzen und 80-90% der Menschen leiden mindestens einmal während ihres Lebens an Rückenschmerzen. Diese Häufigkeit variiert je nach Arbeitstätigkeit. Weitere häufige Problematiken am Bewegungsapparat sind Nacken- sowie Schulterbeschwerden. Das Hantieren mit Gewichten, arbeiten in ungünstigen Haltungen sowie monoton sich wiederholende Bewegungen sind bekannte Risikofaktoren. Diese Fakten schlagen sich auch im Gesundheitsschutz und den dazu relevanten Gesetzen und Verordnungen nieder. Die per 1. Oktober 2015 in Kraft tretenden Änderungen der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV3) und der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) konkretisieren dazu einige Aspekte wie das Manipulieren von Lasten.
Artikel 25, ArGV3 „Lasten“ / Artikel 41, VUV „Lasten“
1. Um zu vermeiden, dass die Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen, trifft der Arbeitgeber die geeigneten organisatorischen Massnahmen und stellt den Arbeitnehmern die geeigneten Arbeitsmittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, zur Verfügung.
2. Lässt sich die manuelle Handhabung von Lasten nicht vermeiden, so sind zum Heben, Tragen und Bewegen schwerer oder unhandlicher Lasten geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und zu benützen, um eine sichere und gesundheitsschonende Handhabung zu ermöglichen.
3. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer darüber informieren, welche Gefahren bei der Handhabung schwerer und unhandlicher Lasten bestehen, und sie anleiten, wie solche Lasten richtig gehoben, getragen und bewegt werden können.
4. Er muss die Arbeitnehmer über Gewicht und Gewichtsverteilung der Lasten informieren.
Anforderung
Beim Bewegen von Lasten ist der Arbeitgeber verpflichtet, geeignete technische und organi-satorische Massnahmen zu treffen, um eine manuelle Lastenhandhabung zu vermeiden. Lässt sich diese durch Automation oder eine andere Prozessorganisation im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht vermeiden sind Arbeitgebende verpflichtet, eine Reihe von Massnahmen zu treffen:
• Benutzung von Hilfsmitteln
Neu ist der Arbeitgeber nicht nur verpflichtet geeignete Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, sondern er ist auch verpflichtet dafür zu sorgen, dass diese benutzt werden. Analog zum Thema der Sicherheitsschuhe ist also die Nutzung der gesundheitserhaltenden Arbeitsmittel im Betrieb zu kontrollieren und durchzusetzen.
• Einhalten der Richtwerte
SUVA (Grenzwerte am Arbeitsplatz 2015)
Bei regelmässigem Heben und Tragen fordert die Suva bereits ab Lasten von 7 kg bei Frauen respektive 12 kg bei Männern, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsermittlung vornimmt. Die SUVA gibt als Richtwerte für die zumutbaren Lasten für Männer 25 kg und für Frauen 15 kg an. Zur Gefährdungsermittlung stehen verschiedene Analyseinstrumente zur Verfügung, wie die Leitmerkmalmethode Heben, Halten und Tragen (SUVA) oder das Prüfmittel Gesundheitsri-siken Bewegungsapparat (Seco).
• Anleitung
Neu ist es nicht mehr ausreichend in einem Handbuch oder einer Schulung auf die Gefährdung beim Heben und Tragen und die SUVA - Anleitungen hinzuweisen. Vielmehr ist es notwendig die für einen gesundheitserhaltenden Prozess notwendige Hebe- und Tragetechnik zu definieren und die Mitarbeitenden in der Umsetzung der Technik praktisch zu schulen.
Dies gelingt unserer Erfahrung nach am besten direkt vor Ort mit den vorhandenen Materialien (Lasten, Hilfsmittel):
- In einem ersten Teil werden die Teilnehmenden auf die Gefährdungen bei der Handhabung schwerer und unhandlicher Lasten sensibilisiert und erhalten Informationen zum Aufbau sowie Funktion der Wirbelsäule.
- In einem zweiten Teil werden praktische Übungen zur eigenen Körperwahrnehmung (Haltung) und zum persönlichen Hebetyp durchgeführt.
- In einem dritten Teil werden in einem Parcours das Erlernte an den zu hantierenden lasten und mit den vorhandenen Arbeitsmitteln praktisch eingeübt sowie Entlastungsübungen instruiert.
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