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Jugendarbeitsschutz - ein historischer Rückblick

Die ersten Grundzüge von rechtlichen Bestimmungen bezüglich Kinder- und Jugendarbeit finden sich in der Zeit nach der Industrialisierung. Mitte des 18. Jahrhunderts arbeiteten bereits Kinder im Primarstufenalter unter sehr schlechten Bedingungen in Fabriken bis zu 16 Stunden am Tag. Darauf wurden erste kantonale Verordnungen geschaffen, um die Nacht- und Fabrikarbeit vor dem neunten Lebensjahr zu verbieten.

Älteren Kindern und Jugendlichen war es jedoch immer noch erlaubt zwischen 12 und 14 Stunden am Tag zu arbeiten.

Das später folgende Fabrikgesetz regelte die Fabrikarbeit neu auf nationaler Ebene. Die neu eingeführte obligatorische Schulpflicht verminderte die weit verbreitete Kinder- und Jugendarbeit und brachte die Kinder in die Schule statt die Fabriken.

Vor 55 Jahren, also 1964, folgte dann das umfassende Arbeitsgesetz auf Bundesebene, indem auch einzelne Branchen mit Sonderbestimmungen geregelt wurden. Nach einer Revision im Jahre 1998, wurde 2002 ein Entwurf vorgelegt, welcher spezielle Schutzvorschriften explizit für Jugendliche im Arbeitsgesetz regeln sollte.

Seither gab es verschiedene Änderungen und neue spezielle Schutzvorschriften für junge Arbeitskräfte in spezifischen Branchen. Aufgrund grosser Kritik aus verschiedenen Branchen, wurde beispielsweise 2006 der Artikel 29 des Arbeitsgesetzes revidiert und das arbeitsrechtliche Schutzalter auf 18 Jahre gesenkt. Dieser Artikel ist bereits seit 2008 in Kraft.

In die gleiche Richtung stösst die Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements EVD mit konkretisierten Rahmenbedingungen für die bewilligungsfreie Nacht- und Sonntagsarbeit für Jugendliche in der beruflichen Grundausbildung, die das 18. Lebensjahr noch nicht beendet haben. Dabei gilt zu beachten, dass das Alter die entscheidende Rolle spielt und nicht der aktuelle Stand der Berufsbildung.

Das Gesetz und die Verordnung heute

Wichtig zu wissen ist, dass Arbeitnehmende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Jugendarbeitsschutzverordnung ArGV5 sowie deren Sondernormen unterliegen. Alles, was nicht eigens in ArGV5 festgehalten wurde, wird über die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und den weiteren Verordnungen geregelt.

Zudem müssen für Jugendliche bis 18 Jahren in der beruflichen Grundausbildung die Rahmenbedingungen für die Nacht- und Sonntagsarbeit eingehalten werden. Unabhängig davon, existieren in verschiedenen Branchen noch eigene Vereinbarungen.

Die Verordnung entwickelt sich mit der Zeit und auch dieses Jahr gab es wieder Neuerungen. AEH prüft die Gesetzesaktualisierungen quartalsweise und weist Sie gerne auf allfällige Änderungen hin, wie beispielsweise dieses Jahr für die Milchtechnologen.