Jugendarbeitsschutz
Neu: Begleitende Massnahmen für gefährliche Arbeiten in der beruflichen Grundbildung
Der Bundesrat hat im Juni 2014 die Senkung des Mindestalters für gefährliche Arbeiten in der Grundbildung von 16 auf 15 Jahre beschlossen (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115). Die OdA (Organisationen der Arbeitswelt) haben bei Berufen mit gefährlichen Arbeiten in ihren Bildungsplänen bis zum 31.07.2017 begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes (Anhang 2) zu definieren. Nach deren Genehmigung durch das SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation), überprüfen die kantonalen Berufsbildungsämter bis zum 31. Juli 2019 die Bildungsbewilligungen der betroffenen Lehrbetriebe auf die Einhaltung der begleitenden Massnahmen.
Die Lehrbetriebe werden vom kantonalen Berufsbildungsamt zu einer Selbstdeklaration der begleitenden Massnahmen aufgefordert. In einem Fragebogen hat der Betrieb zu bestätigen, dass
- er eine Branchenlösung (inkl. Nummer) oder eine individuelle Lösung hat
- eine sicherheitsverantwortliche Person bezeichnet und geschult ist (bspw. Name des Koordinators, Datum des besuchten Einführungskurses)
- zuständige Fachkräfte (Namen der Berufsbildner) vorhanden sind
- ein detaillierter Plan für die Umsetzung der begleitenden Massnahmen vorhanden ist
- den zuständigen Fachkräften und Lernenden die nötige Zeit zur Umsetzung zur Verfügung steht
- er die „Begleitenden Massnahmen“ gelesen, verstanden und entschieden hat, diese umzusetzen
Betriebe, die die Umsetzung der „Begleitenden Massnahmen“ mit der Selbstdeklaration bestätigen, werden eine neue Bildungsbewilligung erhalten. Betriebe, die dies nicht tun, erhalten keine Bildungsbewilligung mehr. Das kantonale Berufsbildungsamt kann die Angaben der Selbstdeklaration mit Stichproben überprüfen.
Unter BVZ Grundbildung können Informationen zu den einzelnen Grundbildungen abgerufen werden.
(Schritt 1: gesuchte Grundbildung auswählen, Schritt 2: geltende Dokumente abrufen).