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Ergonomie: Aktualisierung der Wegleitung zur ArGV3

Im Dezember 2015 wurden durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Teile der Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz aktualisiert. Es betrifft die Artikel 23, Allgemeine Anforderungen (Ergonomie) und 24, Besondere Anforderungen (Ergonomie). Die Wegleitung zu diesen beiden Artikeln wurde dabei grundlegend überarbeitet (ausser die Abschnitte 4 und 5 des Art. 24).

Die Wegleitung wurde neu strukturiert und die ergonomischen Anforderungen in vielen Fällen klarer formuliert. Besonders hervorzuheben ist die Integration des Prüfmittels «Gesundheitsrisiken Bewegungsapparat» des SECO. Die darin enthaltenen ergonomischen Anforderungen wurden weitgehend in die Wegleitung übernommen.

Grundsätzliches

Neu enthält die Wegleitung die Grundsätze, dass:

  • Arbeitsplätze insbesondere dann ergonomisch zu gestalten sind, wenn pro Tag mehr als zwei Stunden an diesen gearbeitet wird;
  • die ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen in einer Risikoermittlung oder Gefährdungsermittlung zu berücksichtigen ist, z.B. mittels des Prüfmittels «Gesundheitsrisiken Bewegungsapparat», anderen anerkannten Verfahren oder durch den Beizug einer in Ergonomie ausgebildeten Fachperson;
  • Massnahmen besonders dann notwendig sind, wenn die Arbeitsplätze in mehreren Punkten von den ergonomischen Anforderungen abweichen - dabei sind auch die Umgebungsbedingungen wie Beleuchtung, Klima, Lärm usw. zu berücksichtigen;
  • bei gesundheitlichen Beschwerden eine genaue Abklärung notwendig ist, wenn die ergonomischen Anforderungen nicht eingehalten werden können.

Eine Information oder Schulung über die sachgerechte Benutzung von Arbeitsplätzen, Geräten und Hilfsmitteln aus ergonomischer Sicht wurde aus der letzen Version der Wegleitung übernommen.

Dimensionierung

Der Art. 23 der Wegleitung fordert ausdrücklich, dass:

  • die Arbeitshöhe der Körpergrösse und der Art der Arbeit angepasst sein muss;
  • die Dimensionierung von Arbeitsplätzen, Arbeitsgeräten und Hilfsmitteln die Körpermasse von mind. 95 % der vorgesehenen Benutzer berücksichtigt;
  • bei besonders kleinen oder grossen Personen oder Personen mit Behinderungen bei Tätigkeiten von mehr als 2 Stunden pro Tag ein angepasster Arbeitsplatz erforderlich ist.

Körperkräfte, -haltungen und -bewegungen

  • Die Kraftanforderungen müssen mit den körperlichen Fähigkeiten des Einzelnen im Einklang stehen, ansonsten sind Hilfsmittel zur Verringerung der Kräfte vorzusehen.
  • Bei wiederkehrenden Aufgaben sind extreme Körperhaltungen (Extremstellungen der Körpergelenke) zu vermeiden und für die Körperbewegung ist eine fliessende Arbeitsabfolge anzustreben.
  • Bei hohen Anforderungen an die Genauigkeit sind hohe Körperkräfte und starker Zeitdruck zu vermeiden.

Zur Beurteilung von Körperkräften, -haltungen und -bewegungen empfiehlt die Wegleitung das Prüfmittel «Gesundheitsrisiken Bewegungsapparat».

Erholung und organisatorische Aspekte

Die Rolle der Erholungszeit wird in der überarbeiteten Wegleitung besonders hervorgehoben und wird als wesentliches ergonomisches Kriterium betrachtet. Bei repetitiven Bewegungen (z.B. bei Fliessbandarbeit, beim Kommissionieren oder bei Kassenarbeit) oder bei langanhaltender unveränderter Haltung (z.B. Bildschirmarbeit) gelten die folgenden Empfehlungen:

  • ½ Minute Pause auf 10 Minuten Arbeit oder 5 Minuten Pause auf 1 Stunde Arbeit
  • Zusätzlich nach jeweils zweistündiger Arbeit Pausen von 15 Minuten, um ein Entspannen der Muskulatur zu ermöglichen

Neben der Gewährleistung ausreichender Erholungsmöglichkeiten sind folgende arbeitsorganisatorische Ansatzpunkte zu berücksichtigen:

  • Bei zusammenhängenden Arbeitsabläufen ist eine extreme Aufteilung in einzelne Arbeitsschritte zu vermeiden und durch Aufgaben mit unterschiedlichen Aufgaben zu ersetzen.
  • Bei einseitigen Tätigkeiten mit hochrepetitiven Bewegungen oder langanhaltender unveränderter Haltung ist ein Wechsel zwischen verschiedenen Tätigkeiten zu fördern (Jobrotation).

Software-Ergonomie

Neu enthält die Wegleitung auch Kriterien für die ergonomische Softwaregestaltung (gemäss der Norm SN EN ISO 9241-110). Es sind dies:

  • Aufgabenangemessenheit
  • Selbstbeschreibungsfähigkeit
  • Steuerbarkeit
  • Erwartungskonformität
  • Fehlertoleranz
  • Individualisierbarkeit
  • Lerneigung

Besondere Anforderungen

In verschiedenen Bereichen wurden die ergonomischen Anforderungen klarer formuliert. Aus unserer Sicht sind die folgenden Aspekte hervorzuheben:

Breite Verkehrswege und Zugang zum Arbeitsplatz

Zugang zum Arbeitplatz (Normalfall)
Zugang zum Arbeitplatz (Ausnahmefall: kein Durchgang für andere Personen)
min. 0.80 m
min. 0.60 m
Verkehrsweg für bis zu 5 Personen min. 0.80 m

Verkehrsweg für 6 und mehr Personen oder Fluchtweg

min. 1.20 m

Rollstuhlgängige Verkehrswege inkl. Zugang zum Arbeitsplatz

min. 0.90 m

Flächenbedarf für Bildschirmarbeitsplätze

Minimaler Arbeitplatz ohne Nahablage, zusammenhängende Bodenfläche

min. 6 m2

Durchschnittlicher Arbeitplatz mit Nahablage, zusammenhängende Bodenfläche

min. 8 – 10 m2

Diese Angaben beziehen sich auf die Fläche mit Möblierung und anteiliger Verkehrsfläche. Bei Mehrpersonenbüros sollen Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein. In Grossraumbüros sind auch Verkehrsflächen und Flächen der büronahen Nutzungen (Besprechungsräume, Erholungszonen, Ablagen, Archive usw.) zu berücksichtigen. Es ist mit 10 – 25 m2 nicht zusammenhängender Bodenflächen pro Arbeitsplatz zu rechnen.  

Arbeits- und Sitzhöhe

Bei sitzender Arbeit müssen Tisch- und Stuhlhöhe aufeinander abgestimmt und an die individuellen Körpermasse angepasst sein. Je nach Art der Tätigkeit liegt die Arbeitshöhe über (feine Arbeiten), auf (Büroarbeiten, Montage) oder unter (manuelle Arbeit, Arbeit mit Krafteinsatz) der Ellenbogenhöhe der arbeitenden Person.

Bei zu hohen Tischen kann die richtige Körperhaltung behelfsmässig mit der Anpassung der Sitzhöhe und Einsatz von Fussstützen erreicht werden. Fussstützen schränken jedoch die Bewegungsfreiheit ein und verstärken die negativen Gesundheitsfolgen von langem Sitzen. Aus unserer Sicht sind sie sind somit als Notlösung zu betrachten, für Fälle, in denen eine angepasste Arbeithöhe nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand zu erzielen wäre.

Wechselweise sitzende und stehende Arbeit ermöglichen

Sowohl ausschliessliches Sitzen wie auch reines Stehen kann zu Gesundheitsproblemen führen. Die aktualisierte Wegleitung legt daher grossen Wert auf den Wechsel zwischen sitzender und stehender Arbeit und formuliert (Art. 24, Absatz 3.1):

  • Für Arbeiten, die im Sitzen ausführbar sind, sind Stühle zur Verfügung zu stellen.
  • Wo realisierbar, ist ein Wechsel zwischen sitzender und stehender Arbeit zu ermöglichen.

In Bereichen, in welchen bisher stehend gearbeitet wurde, sollte somit geprüft werden, ob auch sitzend gearbeitet werden kann und falls dies möglich ist, sind die Arbeitsplätze entsprechend einzurichten. Wo dies nicht möglich ist, sind Sitzgelegenheiten zur zeitweisen Benützung bereitzustellen (min. ein Stuhl pro 2 Vollzeitbeschäftigte). Ansonsten sollen die Mitarbeitenden in einem abgesonderten Aufenthaltsbereich ausreichend Möglichkeit zur aktiven und passiven Entspannung erhalten.

Bei sitzender Arbeit in Büros bedeutet dies in der Praxis, dass bei einer Neumöblierung oder Neugestaltung darauf geachtet werden sollte, dass sowohl sitzend wie auch stehend gearbeitet werden kann. Dies kann entweder durch Sitz-/Stehtische oder mit separaten Stehpulten erreicht werden. Das Argument, dass dies nicht realisierbar sei, wird wohl nur sehr schwer zu begründen sein.

Die Wegleitung empfiehlt für Sitz-/Stehtische einen Höhenverstellbereich von 62 bis 125 cm. Dies entspricht nicht genau der Norm SN EN 527-1 für Bürotische (Verstellbereich 65 - 125 cm).

Bedeutung der Wegleitung zur ArGV 3

Die Wegleitung soll im Vollzug ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen sichern. Betriebe, die sich an die Vorgaben der Wegleitung halten, können davon ausgehen, dass Sie den Anforderungen des Gesundheitsschutzes genügen.

Grundsätzlich kann von detaillierten Spezifikationen der Wegleitung abgewichen werden. Die Beweislast, dass die Anforderungen der Gesundheitsvorsorge erfüllt sind, liegt dann jedoch beim Arbeitgeber. Unter Umständen muss dies auf Verlangen der zuständigen Behörden mit einem fachtechnischen Gutachten (Art. 4 ArGV 3) nachgewiesen werden.

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