Löschwasserrückhaltepflicht
Löschwasser kann bei einem Brand durch den Kontakt mit Lagergütern, Brandschutt oder Verbrennungsprodukten mit verschiedenen Schadstoffen belastet sein. Löschwasserrückhaltemassnamen benötigen nicht nur Chemiebetriebe. Gestützt auf die Umwelt und Gewässerschutzgesetze und die Störfallverordnung benötigen Betriebe, die Stoffe und Zubereitungen mit einer Wassergefährdungsklasse (WGK) lagern oder produzieren, in Abhängigkeit der Mengen Vorkehrungen zur Erfüllung der Löschwasserpflicht.
Aber auch andere Betriebe können betroffen sein. Einige Beispiele der Freimengen (Grenzwert für Löschwasserrückhaltepflicht):
Stoffgruppen | Freimengen |
Stoffe WGK 3 / (EC ≤ 0.1mg/l) | 50kg |
Stoffe WGK 3 / (EC ≥ 0.1mg/l) | 500kg |
Stoffe WGK 2 | 5000kg |
Stoffe WGK 1 | 50'000kg |
Lebensmittel (Zucker, Stärke, Fette) | 50'000kg |
Holz (Spanplatten / Möbel) | 500’000kg |
Fachmärkte / Einkaufszentren | >5'000 m2 |
Für die Grösse der Löschwasserrückhaltevorrichungen sind die Faktoren Brandschutzkonzept, Brandabschnittgrösse, Lagerdichte und Brandgefährlichkeit der Güter relevant. Ein gutes Hilfsmittel zur Planung und zum Betrieb von Löschwasserrückhaltevorrichungen finden sie in der Broschüre «Löschwasser Rückhaltung: Leitfaden für die Praxis».