Lasten: Aktualisierung der Wegleitung zur ArGV3
Die Wegleitung zum Artikel 25 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz zum Thema Lasten wurde überarbeitet. Der Inhalt wurde in einzelnen Punkten präzisiert und ergänzt.
Zumutbare Lasten
Die Tabelle zumutbarer Lasten, die gelegentlich gehandhabt und eng am Körper gehalten werden, wurde leicht überarbeitet.
Alter |
Männer |
Frauen |
14 bis 16 Jahre |
≤ 15 kg |
≤ 11 kg |
16 bis 18 Jahre |
≤ 19 kg |
≤ 12 kg |
18 bis 20 Jahre |
≤ 23 kg |
≤ 14 kg |
20 bis 35 Jahre |
≤ 25 kg |
≤ 15 kg |
35 bis 50 Jahre |
≤ 21 kg |
≤ 13 kg |
über 50 Jahre |
≤ 16 kg |
≤ 10 kg |
bis zum Ende des 6. Schwangerschaftsmonats |
|
≤ 5/10 kg |
ab dem 7. Schwangerschaftsmonat |
|
≤ 5 kg |
Die Tabelle wurde mit Richtwerten für Jugendliche im Alter von 14 bis 16 Jahren ergänzt. Dies ist eine Folge der Senkung des Mindestalters für die Berufstätigkeit von 16 auf 15 Jahre (Änderung der ArGV 5 im Jahre 2014).
• Neu gilt auch, dass bei Jugendlichen bis und mit der Pubertät auf einen oder zwei Arbeitstage mit hoher physischer Belastung ein bis zwei Tage mit wenig Belastung folgen. Diese Ruhezeiten sind wichtig, um Wachstumsstörungen in Phasen schnellen Körperwachstums zu vermeiden.
Ferner wurden die maximalen Lastgewichte während der Schwangerschaft genauer auf die Mutterschutzverordnung abgestimmt, die Anforderungen sind also nicht neu:
• Bis zum Ende des 6. Schwangerschaftsmonats wurde der Richtwert von 10 kg für gelegentliche Handhabung mit dem Wert von 5 kg für eine regelmässige Handhabung ergänzt.
• Ab dem 7. Monat dürfen Schwangere Lasten bis zu 5 kg gelegentlich heben (statt bisher 0 kg).
Für die Bestimmung der Grenzen der Belastung bei häufigen Bewegungen mit relevanten Lasten verweist die Wegleitung wie schon bisher auf das SECO-Prüfmittel „Gesundheitsrisiken Bewegungsapparat“. Das SECO-Prüfmittel ist ein Analyseinstrument zur Beurteilung der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung und der körperlichen Belastungen durch Haltungen, Bewegungen und Lasten.
Beizug einer Ergonomie-Fachperson
Werden die Anforderungen der obenstehenden Tabelle und des SECO-Prüfmittels nicht eingehalten, wurde bisher eine genaue Arbeitsplatzabklärung (fachtechnisches Gutachten) durch eine Ergonomie-Spezialistin oder -Spezialisten gefordert.
Neu wird, falls der Betrieb nicht selbst ausreichende Massnahmen umsetzen kann, nur der Beizug einer in Ergonomie ausgebildeten Fachperson gefordert. Eine genaue Abklärung (z.B. fachtechnisches Gutachten) ist erst erforderlich, wenn die ergonomischen Anforderungen nicht eingehalten werden können und gesundheitliche Beschwerden vorkommen.
AEH-Angebote
Die Ergonomen von AEH unterstützen sie gerne bei:
• der Abklärung der Belastungen durch die Handhabung von Lasten;
• der Erarbeitung von Verbesserungs-Massnahmen;
• der Schulung von Mitarbeitenden zu rückenschonenden Arbeitstechniken, die der Arbeitssituation angepasst sind.
Weitere Informationen
- SECO, Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz
https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Publikationen_Dienstleistungen/Publikationen_und_Formulare/Arbeit/Arbeitsbedingungen/Wegleitungen_zum_Arbeitsgesetz/wegleitung-zu-den-verordnungen-3-und-4-zum-arbeitsgesetz.html
• SECO, Prüfmittel und Leitfaden «Gesundheitsrisiken Bewegungsapparat»
https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Publikationen_Dienstleistungen/Publikationen_und_Formulare/Arbeit/Arbeitsbedingungen/Wegleitungen_zum_Arbeitsgesetz/pruefmittel-und-leitfaden--gesundheitsrisiken-bewegungsapparat-p.html