Vereinfachte Arbeitszeiterfassung: Neue Artikel 73a und 73b ArGV1
Per 1. Januar 2016 tritt die Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) in Kraft. Mit der Einführung von Art. 73a und 73b ist es möglich, unter klar definierten Bedingungen Abweichungen von der detaillierten Arbeitszeiterfassungspflicht zu vereinbaren.
Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung (Artikel 73a ArGV 1)
Artikel 73a bietet die Möglichkeit im Rahmen eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV) unter berücksichtigung verschiedener Anforderungen auf eine Arbeitszeiterfassung zu verzichten. Der Verzicht gilt für Mitarbeitende welche die folgenden Aspekte erfüllen:
• bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können
• über ein Bruttojahreseinkommen, einschliesslich Boni, von mehr als 120 000 Franken verfügen
• schriftlich individuell vereinbart haben, dass sie auf die Arbeitszeiterfassung verzichten
Der Gesamtarbeitsvertrag muss von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, insbesondere der Branche oder des Betriebs, unterzeichnet sein und muss Folgendes vorsehen:
• besondere Massnahmen für den Gesundheitsschutz und die Einhaltung der gesetzlich festgeschriebenen Ruhezeiten
• die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezeichnung einer internen Anlaufstelle für Fragen zu den Arbeitszeiten
Vereinfachte Arbeitszeiterfassung (Artikel 73b ArGV 1)
Auch ohne GAV können Betriebe mit ihrer Arbeitnehmervertretung oder einer Mehrheit der Mitarbeitenden vereinbaren, dass für Mitarbeitende, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, einzig die geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden muss. Bei Nacht- und Sonntagsarbeit sind zusätzlich Anfang und Ende dieser Arbeitseinsätze zu dokumentieren.
Die Vereinbarung muss Folgendes festlegen:
• die Arbeitnehmerkategorien, für welche die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gilt
• besondere Bestimmungen zur Einhaltung der Arbeitszeit- und Ruhezeitbestimmungen
• ein paritätisches Verfahren, mit dem die Einhaltung der Vereinbarung überprüft wird
In Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitenden kann die vereinfachte Arbeitszeiterfassung individuell zwischen dem Arbeitgeber und den Mitarbeitenden schriftlich vereinbart werden. In der Vereinbarung ist auf die geltenden Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen hinzuweisen. Zusätzlich muss jährlich ein Endjahresgespräch zur Arbeitsbelastung geführt und dokumentiert werden.
Den betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen steht es frei, trotz Vorliegens einer Vereinbarung die Angaben nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c–e aufzuzeichnen. Der Arbeitgeber hat dafür ein geeignetes Instrument zur Verfügung zu stellen.